Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf.
Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Einen Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder Sie als sein gesetzlicher Betreuer bzw. Vertretungsberechtigter unterschreiben.
Wenn der Betroffene einen Pflegegrad hat, erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder Ihrer Krankenkasse.
Für weiter Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne Verfügung.